§1 Geschäftsgegenstand ist der Erwerb, Veräußerung, Vermietung und sonstige Verwertung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, insbesondere Wohngebäuden und Gewerbeobjekten, Wohn- und gewerblichen Räumen sowie Nachweis und Vermittlung entsprechender Geschäfte.
§ 2 Die Vermittlung- und Geschäftsangebote sind für uns unverbindlich und freibleibend. Bei allen Angeboten und Mitteilungen sind Irrtum und Zwischenverwertung vorbehalten. Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben.
Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit Ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 3 Ist Ihnen ein nachgewiesenes Kaufobjekt bereits bekannt, sind Sie verpflichtet, dem Makler dies unter Offenlegung der Informationsquelle unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, ist die Weitergabe der Informationen des Maklers im Falle eines Vertragsabschlusses zumindest mit ursächlich für den Erfolg und begründet ebenfalls die Verpflichtung zur Provisionszahlung.
§ 4 Ein Provisionsanspruch entsteht grundsätzlich, wenn der mit dem Geschäft bezweckte wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt wird. Sowohl für den Nachweis als auch für die Vermittlung eines Kauf- oder sonstigen Erwerbvertrages sowie für den Erwerb in einer Zwangsversteigerung, betreffend bebaute und unbebaute Liegenschaften oder grundstücksgleiche Rechte, ist vom Erwerber eine Provision in Höhe von 7,14% incl. MwSt., berechnet auf den Gesamtkaufpreis zu zahlen, sofern im Angebot/Exposé nichts anderes vereinbart wird. Bei einem Objektwert unter 40.000,00 Euro beträgt die Mindestprovision 2.500,00 Euro. Der Makler ist berechtigt für beide Seiten des beabsichtigsten Vertrages tätig zu werden.
Er hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde. Der Käufer verpflichtet sich, in den Kaufvertrag die Provisionsvereinbarung aufzunehmen.
Bei Einräumung eines Vorkaufsrechts, eines Ankaufsrechts, Erbbaurechts, Miete, Pacht gelten die ortsüblichen Sätze als vereinbart. Kommt ein Vertrag ohne die Mitwirkung des Maklers zustande, so sind der Vertragspartner und der Kauf- bzw. Mietpreis auf Anforderung zu benennen und zu belegen.
Als Vertrag gilt auch ein Vertragsabschluss über ein anderes vergleichbares Objekt des Verkäufers bzw. Vermieters, ein Vertragsabschluss zum Kauf, anstatt zur Miete bzw. umgekehrt oder ein Vertragsabschluss durch eine Person, die zum Auftraggeber in dauerhafter, enger Verbindung steht, ohne dass eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit zum angebotenen Geschäft im Sinne der geltenden Rechtssprechungsgrundsätze vorliegen muss.
§ 5 Für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietwohnungsverträgen bzw. für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen ist eine Provision in Höhe von 2,38 Monatsnettokaltmieten incl. MwSt. zu zahlen.
§ 6 Die Provision ist fällig und zahlbar zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Kauf- , Miet- , Pacht- , oder Nutzungsvertrages bzw. zum Abschluss des vermittelten Geschäftes. Nachträgliche Vertragsveränderungen, insbesondere Vertragsauflösungen aus irgendeinem Grund, selbst wenn sie im Vertrag bereits vorgesehen sind, sind ohne Einfluss auf den Provisionsanspruch.
§ 7 Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer/Vermieter bzw. von einem vom Verkäufer/Vermieter beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht geprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 8 Es wird grundsätzlich keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Geschäftsangebote vom Makler übernommen. Die Haftung wird - soweit gesetzlich zulässig - insbesondere für fahrlässiges Verhalten ausgeschlossen. Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschäden erleidet oder sein leben verliert.
§ 9 Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§10 Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§11 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Reglung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
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